Satzung


§1

Name, Träger und Sitz

 

1.        Der Verein führt den Namen:
„Sonderverein der Züchter des Augsburger Huhnes und der Zwerg-Augsburger“.

 

2.        Der Sonderverein ist Mitglied des Verbandes der Sondervereine für Hühner, Groß- und Wassergeflügel (VHGW)
und im Verband der Zwerghuhnzuchtvereine (VZV), welche Mitglieder im Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e. V. (BDRG) sind.
Somit ist die Satzung des BDRG und VHGW/VZV für den Sonderverein und seine Mitglieder verbindlich, soweit diese nicht durch Paragraphen der Vereinssatzung ergänzt sind.

 

3.        Der SV hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des 1. Vorsitzenden.

 

4.        Er ist kein e.V. und nicht steuerlich veranlagt.

 

 

§ 2

Zweck

 

1.        Die Arbeit des Sondervereins gilt der Erhaltung, Förderung und Verbreitung der Augsburger Hühner und Zwerghühner, sowie der Erhaltung und Förderung derer Nutzeigenschaften in den im Standard des BDRG anerkannten Farbschlägen.

 

2.        Sie dient der Aufklärung und Schulung seiner Mitglieder und Preisrichter durch Wort und Schrift, und zur Hebung des Zuchtstandes.

 

3.        Ferner werden durch Veranstaltungen die Züchter zusammengeführt und dadurch der Erfahrungs- und Meinungsaustausch gefördert.

 

4.        Der SV ist unpolitisch und lehnt jede politische Betätigung ab.

 

5.        Wir unterstützen die Förderung des Tier- und Naturschutzes als wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz.

 

 

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.        Mitglieder können alle Liebhaber dieser Rasse werden, die Mitglieder in einem Ortsverein des BDRG oder eines ausländischen Verbandes sind.

 

2.        Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung auf dem vom Verein vorgegebenen Mitgliedsantrag voraus.
Durch die Unterzeichnung des Mitgliedsantrags ist die betreffende Person an die Weisungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung im Rahmen dieser Satzung gebunden.

 

3.        Die Mitglieder informieren den Vorstand zeitnah über Änderungen der Adresse oder der Bankdaten.

 

4.        Jedes Mitglied verpflichtet sich, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bis spätestens 31. März des Kalenderjahres durch eine Abbuchung durch den jeweiligen Kassierer zu genehmigen.
Überweisungen des Mitgliedsbeitrages müssen ebenfalls bis spätestens 31. März des Kalenderjahres getätigt sein, und werden zusätzlich mit einer Bearbeitungsgebühr belegt.

 

5.        Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld der Mitglieder. Bei Nichtzahlung kann die darauffolgende Hauptversammlung den Vereinsausschluss des Mitgliedes beschließen. Es ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.

 

6.        Ein Ausschluss durch Beschluss der Jahreshauptversammlung erfolgt, wenn das betreffende Mitglied die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt, die Geflügelzucht allgemein, der SV oder eines seiner Mitglieder im Ansehen herabgesetzt oder irgendwie geschädigt wird, oder ein Mitglied gegen die Satzung und Bestimmungen des SV und aller Organisationen des BDRG verstößt.
Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene Mitglieder können keinerlei Ansprüche an den SV stellen.

 

7.        Die Kündigung der Mitgliedschaft kann zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Sie ist schriftlich bim 1. Vorsitzenden einzureichen. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Rechte mehr an das Vermögen des Sondervereins.

 

 

§ 4

Vorstand

 

1.        Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen dürfen auf Antrag ersetzt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, gewissenhaft zu arbeiten. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Zuchtwarte und eventuelle Beisitzer bilden die erweiterte Vorstandschaft.

 

2.        Der komplette Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt.

 

3.        Sollte ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig ausscheiden, wird eine Ergänzungswahl bis zum nächsten offiziellen Wahltermin abgehalten.

 

 

§ 5

Aufgaben des Vorstandes

 

1.        Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Sonderverein gerichtlich und außergerichtlich.
Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des BGB.
Ihm obliegt die Geschäftsführung des Sondervereins, die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes.

 

2.        Der Schriftführer hat für die Anfertigung der Niederschriften über die Mitgliederversammlung und Sitzungen zu sorgen. In den Niederschriften sind insbesondere alle Beschlüsse festzuhalten. Die Niederschriften über Versammlungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen, vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und in Buchform zu führen.

 

3.        Der Kassierer hat für die ordnungsgemäße Finanzverwaltung nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu sorgen. Ebenso ist er für die Entgegennahme der Beiträge verantwortlich. Zahlstelle ist Sitz des Kassierers.

 

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

1.        Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist jährlich einmal vom Vorsitzenden, per schriftlicher Einladung oder E-Mail, mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung und durch Mitteilung in der Fachpresse einzuberufen. Der Ort der Hauptversammlung wird in jedem Jahr neu festgesetzt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn vorschriftsmäßig eingeladen wurde.

 

2.        Der Mitgliederversammlung obliegen:

a.        Entgegennahme der Jahresberichte (Vorstand, Schriftführer, Kassierer, Zuchtwart)

b.       Bericht der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes

c.        Wahl des Vorstandes (alle drei Jahre)

d.       Festsetzung der Jahresbeiträge

e.       Aufnahme neuer Mitglieder und die Ernennung von Ehrenmitgliedern
(Ehrenmitglieder sind nicht beitragsfrei)

f.         Beschlussfassung über Anträge

 

3.        Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit wird der Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist an die Beschlüsse gebunden.

 

4.        Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens acht Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Zur Beschlussfassung hierüber ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Rein redaktionelle Änderungen der Satzung können durch einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft vorgenommen werden.

 

5.        In den Vorstands- und Mitgliederversammlungen sind eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu führen.

 

 

§ 7

Ehrenmitgliedschaft

 

1.        Auf Antrag kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

2.        Voraussetzungen sind langjährige Vereinsmitgliedschaft, Tätigkeit im Vorstand und Präsentieren der Tiere auf Ausstellungen.

 

3.        Ab dem 70. Lebensjahr ist die Mitgliedschaft im Sonderverein beitragsfrei.

 

 

§ 8

Kassenwesen

 

1.        Der Vorstand ist in der Verwendung der Mittel an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

2.        Der Kassierer hat den Kassenprüfern die Kassenunterlagen aufzulegen.

 

3.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4.        Die Kassenprüfer prüfen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit, und geben der Hauptversammlung Bericht. Der Kassenabschluss muss mindestens von zwei Prüfern unterzeichnet sein.

 

 

§ 9

Schiedsgericht

 

1.        Bei Zuchtfragen ist der Zuchtausschuss des BDRG zu hören.

 

2.        Für ehrenrührige Streitfragen sind die Ehrengerichte des BDRG zuständig.

 

 

§ 10

Aufgaben und Ziele des Sondervereins

 

1.        die Augsburger Hühner und die Zwerg-Augsburger Hühner in allen Positionen der Musterbeschreibung weiterzuentwickeln, zu veredeln, gesund und leistungsfähig zu erhalten.

 

2.        neue Mitglieder zu werben, die Züchtergemeinschaft zu unterstützen und zu fördern.

 

3.        Augsburger Hühner und Zwerg-Augsburger auf Sonderschauen, Ausstellungen und Tierbesprechungen zu präsentieren auf allen Ebenen des Verbandes.

 

4.        Anträge und Wünsche an den Bundeszuchtausschuss sind stets über den Vereinsvorsitzenden nach Versammlungsbeschluss zu stellen.

 

 

§ 11

Auflösung des Sondervereins

 

1.        Die Auflösung des SV kann nur mit 2/3-Mehrheit der Jahreshauptversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.

 

2.        Der Antrag auf Auflösung muss in einem Rundschreiben an alle Mitglieder, rechtzeitig und ausführlich begründet, mitgeteilt werden.

 

3.        Bei Auflösung des Sondervereins fällt sein gesamtes Vermögen an den BDRG. Es dient zur weiteren Förderung der Zucht.

 

 

§ 12

DSGVO

 

1.        Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im BDRG und in dessen Verbänden VHGW und VZV ergeben, werden im Verein unter der Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU‑Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern und Funktionsträgern digital gespeichert.

·         Name

·         Adresse

·         Geburtsdatum

·         Telefonnummer

·         E-Mailadresse

·         Bankverbindung

·         Zeiten der Vereinszugehörigkeit

·         Erfassung von Zuchttieren und Ausstellungsdaten

·         Funktion

·         Bilder von Vereinsveranstaltungen

 

2.        Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder anderweitig für den Verein Tätigen, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu nutzen, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen, oder anderweitig zu verbreiten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Sonderverein.

 

3.        Als Mitglied im BDRG ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten weiterzugeben.

·         Name

·         Adresse

·         Geburtsdatum

·         Vereinszugehörigkeit

Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

 

4.        Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung, sowie auf seiner Homepage. Gemäß Art. 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung aufgrund besonderer Situationen zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.

 

5.        Eine anderweitige Nutzung und Weitergabe der personenbezogenen Daten ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aufgrund rechtlicher Vorgaben hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

6.        Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren Empfänger, und den Zweck der Verarbeitung, sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

 

7.        Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis für satzungsgemäßen Zwecke des Vereins nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt, und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend gelöscht.

 

8.        Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

 

9.        Zugriffsberechtigte Personen sind:

·         Vorstand und Stellvertreter

·         Kassierer

·         Schriftführer

·         Kassenprüfer

·         Zuchtwart (zur Erfassung der Zuchtdaten)

 

 

§ 13

Sonderregelungen

 

1.        Die Jahreshauptversammlung ist jederzeit berechtigt, Sonderregelungen für das Vereins- und Ausstellungswesen zu bestimmen, sofern sie die satzungsgemäßen Vorgaben beinhalten.

 

2.        Alle Sonderregelungen müssen den Mitgliedern mitgeteilt werden.

 

 

§ 14

Inkrafttreten der Satzung

 

1.        Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung am 23.10.2022 in Schwabmühlhausen in Kraft und wird für alle Mitglieder verbindlich.

 

2.        Alle älteren Fassungen verlieren ihre Gültigkeit.

 

 

§ 15

Salvatorische Klausel

 

1.        Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelungen zu treffen.

 

 

gez., die Vorstandschaft

 


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